Malerarbeiten sind steuerlich absetzbar!

Am 1. Januar 2009 ist der Steuerbonus für Handwerksleistungen erhöht worden. Seitdem können Privatpersonen 20 Prozent der Arbeitskosten von maximal 6.000 Euro für Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen bei der Einkommensteuererklärung absetzen. Pro Jahr kann damit jeder Haushalt bis zu 1.200 Euro an Steuern sparen.

Anfang 2010 hat der Bundesminister der Finanzen die Bestimmungen zum verdoppelten Steuerbonus auf Handwerkerrechnungen erneuert bzw. präzisiert. Darüber informiert der aktuelle Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH). Hinweise zu Voraussetzungen, begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, Nachweisen und Höhe des Steuerbonus werden dort um praktische Beispiele ergänzt.

Hinweis:

  • In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Die Handwerkerleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
  • Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die darauf entfallenden Arbeitskosten für den Einbau des Fensters begünstigt.

Voraussetzungen für den Steuerbonus

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dies sind beispielsweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.Ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Gebühren für Schornsteinfeger

Für Mieter gilt:

  • Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die Aufwendungen tatsächlich getragen hat.
  • Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerkerleistungen in einer vom Arbeitnehmer bewohnten Dienst- oder Werkswohnung, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt wurde.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über einen Verwalter – beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, gilt:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
  • Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
  • Bei Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nur Aufwendungen für die auf Privatgelände ausgeführten Handwerkerleistungen begünstigt.

Hinweis:

  • Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
  • Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn gleichzeitig das Kfw-Gebäudesanierungsprogramm genutzt wird.

Nachweise für den Steuerbonus

  • Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
  • Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
  • Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.

Höhe des Steuerbonus

Seit 1. Januar 2009: 20% von max. 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt!

  • Für Handwerkerleistungen, die bis zum 31. Dezember 2008 erbracht wurden: 20 % von max. 3.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 600 Euro pro Jahr und Haushalt. Für die Inanspruchnahme des doppelten Steuerbonus kommt es darauf an, dass die Leistung nach dem 31. Dezember 2008 erbracht und im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt worden ist.
  • Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
  • Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 % von max. 20.000 Euro) gewährt.

Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr (ab 2009) Arbeitskosten für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschließlich MwSt.).

Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
Arbeitskosten Sanierung 4.600 Euro
Wartungskosten 400 Euro
Reparaturkosten
(alle einschl. MwSt.)
200 Euro
Gesamt 5.200 Euro
x 20 % Förderung = 1.040 Euro Steuerbonus

 

Hinweis:
Bei Entstehen eines Anrechnungsüberhangs – die maximale Höhe des Steuerbonus wurde nicht erreicht – ist weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung eines Rück- oder Vortrags der Steuerermäßigung möglich.

Wann und wo gibt es den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geben Sie im entsprechenden Abschnitt alle Handwerkerleistungen des betreffenden Jahres an. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

 

 

Entnommen aus: Zentralverband des Deutschen Handwerks Abteilung Steuer- und Finanzpolitik
Broschüre: Doppelter Steuerbonus auf Handwerkerleistungen Aktuell: Bestimmungen 2010 des Bundesministers der Finanzen. www.zdh.de